Satzung

Turn- und Sportverein Neckartenzlingen 1888 e.V.
in der Fassung vom 10. November 2023

Präambel

Die bestehende Satzung vom 22.11.2019 wird durch die nachfolgende Satzung vom 10.11.2023 ersetzt. Der Verein tritt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sexuellen Orientierung oder Behinderung entschieden entgegen und stellt sich klar gegen alle Ideologien von Ungleichheit, insbesondere Rassismus, Antisemitismus, Homophobie und Abwertung von Menschen mit Behinderung. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit
sowie die Selbstbestimmung aller Mitglieder ein.

Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Das gilt ebenso für Ordnungen und offizielle Mitteilungen des Vereins.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der 1888 in Neckartenzlingen gegründete Verein führt den Namen „Turn-und Sportverein Neckartenzlingen 1888 e. V“.
    Die Farben des Vereinswappens sind Grün-Weiß.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Neckartenzlingen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart im Register 22 eingetragen.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. DerVerein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Freizeitgestaltung. Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und sportlicher und kultureller Veranstaltungen jeder Art.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Arbeitnehmer oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis für den Verein Tätige sind hiervon ausgenommen. Die den Mitgliedern der Organe und Gremien entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Das Präsidium kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung („Ehrenamtspauschale“) im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  1. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.
  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
  1. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Verein zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  1. Wählbar für Organe und Funktionen sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  1. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des/der Jugendleiters/in).
  1. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr an zu.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    c) den Wechsel zwischen Abteilungen, den Austritt aus einer Abteilung bzw. den Eintritt in eine weitere Abteilung.
    d) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
  1. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 7 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
    a) bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr
    b) ein Jahresbeitrag
    c) Abteilungen können Aufnahmegebühren und Zusatzbeiträge erheben
  1. Beiträge und Zusatzbeiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen.
  1. Die Beitragspflicht beginnt anteilig mit dem 1. des Folgemonats, in dem die Aufnahme bestätigt wurde.
  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Dienstleistungen werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt.
  1. Die Einzelheiten über die aufgeführten Zahlungsverpflichtungen regelt die vom Präsidium zu beschließende Beitragsordnung. Diese wird als Anlage zur Satzung laufend geführt.
  1. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
  1. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
  1. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
    Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  1. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Präsidiumsmitglieder anwesend sein müssen.

    Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
  • Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Präsidium oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

    Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Organe des Vereins

1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Das Präsidium
3.) Der Vorstand

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Eine solche außerordentliche Sitzung kann auch vom Vorstand einberufen werden. Des Weiteren ist eine solche Sitzung einzuberufen, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder des Präsidiums dies verlangen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Vorstands durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinden (Amtsblatt), bzw. über anerkannte digitale Infoplattformen (z.B. Crossiety) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstandssprecher eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.
  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und einem Vertreter des Vorstands zu unterschreiben.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleiter
  • Abgabe eines Finanzberichtes durch den Vorstand
  • Entlastung des Vorstandes und Präsidiums
  • Wahl des Vorstandes
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 11 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus:
    a) dem Vorstand
    b) den Abteilungsleitern
    c) dem Vereinsjugendleiter
  1. Das Präsidium ist beschließendes Organ des Vereins. Es ist in allen für den Verein wichtigen und bedeutenden Fragen anzuhören. Es hat das Recht, Beschlüsse des Vorstandes anzufechten und aufzuheben. Das Präsidium entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge.
  1. Das Präsidium dient ferner der gegenseitigen Information seiner Mitglieder. Es ist zuständig für die Koordination und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen des Vereins.
  1. Das Präsidium kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder und deren Vorsitzender vom Präsidium berufen werden. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorsitzenden des Ausschusses einberufen.
  1. Die Abteilungen wählen ihren Abteilungsleiter, welcher der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen wird. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Präsidiums. Im Verhinderungsfall rückt der Stellvertreter stimmberechtigt nach.
  1. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorstand geleitet. Es muss ein Protokoll hierüber geführt werden. Es tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 5 Präsidiumsmitglieder es beantragen. Es ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und bis zu 5 Vorstandsmitgliedern (§ 26 BGB).
  1. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  1. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird einschließlich der Verwaltung der Finanzen auf dessen Vorschlag hin in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt.
  1. Der Vorstand tagt nach Erfordernis. Die Abstimmung dazu erfolgt untereinander. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
  1. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 €, die Zustimmung des Präsidiums erforderlich ist.
  1. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme, und Streichung von Mitgliedern
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  1. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstandssprecher, bei Verhinderung sein Stellvertreter, lädt mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandssprecher oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt keine Entscheidung. Es ist ein klares Votum erforderlich.
  1. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 13 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Präsidiums gegründet. Die Abteilungen gehören ihrem jeweiligen Fachverband an.
  1. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB, sowie automatisch Mitglied des Präsidiums.
  1. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Kassierer, Jugendleiter (wenn erforderlich) und weitere Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 9 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Näheres kann in einer Abteilungsordnung geregelt werden, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Eine eigene Satzung ist den Abteilungen nicht gestattet.
  1. Die Abteilungen sind berechtigt, eigene Kassen zu führen. Die Kontrolle über Einnahmen und Ausgaben obliegt dem Vorstand des Vereins.
  1. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben sowie Dienstleistungen zu fordern. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Vorstand geprüft werden. Die Erhebung eines Abteilungs- und Auf­nahmebeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Präsidiums.

§ 14 Vereinsjugend

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend im TSV Neckartenzlingen. Die Vereinsjugend soll aktiv am Vereinsgeschehen des TSV Neckartenzlingen mitwirken.

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Das Präsidium ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.

§ 16 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
  3. Geldstrafe bis zu 250,00 € je Einzelfall
  4. Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung

§ 17 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

    Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

  1. Der Verein verpflichtet sich die personenbezogenen Daten gem. der gültigen DSGVO zu schützen.
  2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Neckartenzlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10. November 2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Neckartenzlingen, den 10. November 2023

Angelo De Pinto           ………………………………..……………..

Andreas Kostenbader   ……………………………..………………..

Klaus Kostenbader       ……………………………………..………..

Alexandra Sagert         ……………………………………..………..

Juliane Weber              ………………………………..……………..